§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis
Historischer Bergbau Hallwangen e.V.", in der Satzung kurz FHB genannt.
2. Sitz des FHB ist 72280 Dornstetten-Hallwangen.
3. Der FHB soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Horb
eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Förderkreises Historischer Bergbau
1. Der FHB ist gemeinnützig im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke. Mittel des FHB
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Alle Inhaber von Ämtern des FHB sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der FHB verfolgt das Ziel, das Hallwanger Bergwerk "Grube zum
Himmlischen Heer bzw. Irmgardsglück" wieder begehbar zu machen. Um
diesen Zweck zu erreichen, sind Arbeiten im montanen Bereich über und
unter Tage erforderlich. Diese Arbeiten, eventuelle Aufwältigungen,
Vermessungen, Anfertigen von Plänen und ähnliches sollen unter Aufsicht
und Anleitung des Landesbergamtes Freiburg Abteilung III geschehen.
2. Zum Zweck gehört auch, die Tradition des Hallwanger Bergbaus für die
Zukunft zu erhalten und das Interesse der Öffentlichkeit für dieses
Bergwerk zu aktivieren.
Der FHB dient somit auch der Pflege der Kultur, des Denkmalschutzes und
der Heimatkunde.
Der FHB ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des FHB kann jede natürliche und
juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer
gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand
erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Wird der Antrag
abgelehnt, steht dem Antragsteller binnen einen Monats das Recht der
Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller mitzuteilen.
3. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, frw.
Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Beim frw. Austritt muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss
des Kalenderjahres gekündigt werden.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, sofern
ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Verstoß gegen die Satzung,
unehrenhaftes Verhalten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich in schriftlicher oder mündlicher Form vor
dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem
Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem
Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Beschwerde zu. Über
die Beschwerde entscheidet der Vorstand endgültig.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am FHB.
Beitragsrückerstattungen werden nicht gewährt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen
des FHB zu fördern, sowie die Ziele und Zwecke zu unterstützen.
Alle Mitglieder ab 14 Jahre haben Stimmrecht. Volljährige Mitglieder
haben aktives und passives Wahlrecht.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Mitglieder, die aktiv im Montanbereich mitarbeiten, sind verpflichtet,
den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
§ 6
Beiträge und sonstige Einnahmen
1. Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die
Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen
Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Organe des FHB
Organe des FHB sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich
statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand
einberufen werden, wenn außergewöhnliche Umstände dieses erfordern oder
ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
beantragen.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Monat vorher mit der vom
Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe
erfolgt über das örtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde, auswärtige
Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
Anträge an die Mitgliederversammlung können bis zwei Wochen vor deren
Beginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.) Wahl des Vorstandes
2.) Wahl der Kassenprüfer
3.) wenn erforderlich, Neuwahlen oder Ergänzungswahlen des Vorstandes
sowie der Kassenprüfer
4.) die Festsetzung der Vereinsbeiträge
5.) Änderung der Vereinssatzung
6.) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim, sofern das von
einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird.
Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden,
werden für die restliche Zeit nachgewählt.
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Leiter der
Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
einem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, 4 Beisitzern,
sowie 4 Technischen Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Einmalig werden 1. Vorsitzender, Kassier
und 1 Beisitzender auf 3 Jahre gewählt. Danach gilt der 2-jährige
Wahlturnus.
Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Geschäften Vollmachten
durch Beschluss erteilen.
§ 10
Kassenprüfer
Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die
nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabschnitten, im
allgemeinen vor jeder Jahreshauptversammlung, die Kassen- und
Buchführung des Kassiers zu prüfen und der Mitgliederversammlung
darüber zu berichten. Jede Prüfung haben sie in den Büchern zu
vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn
in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins"
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der
Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Hier genügt dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 12
Schlussbestimmung
Bei Auflösung des FHB, aus welchem Grund auch
immer, fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Dornstetten.
Die Stadt hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des FBH
entsprechenden Weise zu verwenden.
Gerichtsstand für den FHB ist 72160 Horb am Neckar.
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Die vorstehende Satzung wurde in
der Gründungsversammlung am 14. September 1995 errichtet und genehmigt
und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. November 1996 in
Teilbereichen geändert.
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Hier können Sie unsere Satzung
auch downloaden (PDF)!
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