Förderkreis Historischer Bergbau Hallwangen e.V. Historisches Silber-, Kupfer- und Schwerspatbergwerk www.bergwerk-hallwangen.de Amtsgericht Stuttgart, VR-Nr. 440 331 (Amtsgerichtsbezirk Horb a.N.) | |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Historischer Bergbau Hallwangen e.V.“, in der Satzung kurz FHB genannt. 2. Sitz des FHB ist 72280 Dornstetten-Hallwangen. 3. Der FHB soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Horb eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Förderkreises Historischer Bergbau1. Der FHB ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke. Mittel des FHB dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Ämtern des FHB sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der FHB verfolgt das Ziel, das Hallwanger Bergwerk „Grube zum Himmlischen Heer bzw. Irmgardsglück“ wieder begehbar zu machen. Um diesen Zweck zu erreichen, sind Arbeiten im montanen Bereich über und unter Tage erforderlich. Diese Arbeiten, eventuelle Aufwältigungen, Vermessungen, Anfertigen von Plänen und ähnliches sollen unter Aufsicht und Anleitung des Landesbergamtes Freiburg Abteilung III geschehen. 2. Zum Zweck gehört auch, die Tradition des Hallwanger Bergbaus für die Zukunft zu erhalten und das Interesse der Öffentlichkeit für dieses Bergwerk zu aktivieren. Der FHB dient somit auch der Pflege der Kultur, des Denkmalschutzes und der Heimatkunde. Der FHB ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mitgliedschaft1. Mitglied des FHB kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Wird der Antrag abgelehnt, steht dem Antragsteller binnen einen Monats das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller mitzuteilen. 3. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, frw. Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 2. Beim frw. Austritt muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. 3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Verstoß gegen die Satzung, unehrenhaftes Verhalten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in schriftlicher oder mündlicher Form vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand endgültig. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am FHB. Beitragsrückerstattungen werden nicht gewährt. § 5 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des FHB zu fördern, sowie die Ziele und Zwecke zu unterstützen. Alle Mitglieder ab 14 Jahre haben Stimmrecht. Volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Mitglieder, die aktiv im Montanbereich mitarbeiten, sind verpflichtet, den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen Folge zu leisten. § 6 Beiträge und sonstige Einnahmen1. Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens. 2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7 Organe des FHBOrgane des FHB sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn außergewöhnliche Umstände dieses erfordern oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Monat vorher mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt über das örtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde, auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung können bis zwei Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1.) Wahl des Vorstandes 2.) Wahl der Kassenprüfer 3.) wenn erforderlich, Neuwahlen oder Ergänzungswahlen des Vorstandes sowie der Kassenprüfer 4.) die Festsetzung der Vereinsbeiträge 5.) Änderung der Vereinssatzung 6.) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim, sofern das von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, werden für die restliche Zeit nachgewählt. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. § 9 VorstandDer Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, 4 Beisitzern, sowie 4 Technischen Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Einmalig werden 1. Vorsitzender, Kassier und 1 Beisitzender auf 3 Jahre gewählt. Danach gilt der 2-jährige Wahlturnus. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Geschäften Vollmachten durch Beschluss erteilen. § 10 KassenprüferEs sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabschnitten, im allgemeinen vor jeder Jahreshauptversammlung, die Kassen- und Buchführung des Kassiers zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung haben sie in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen. § 11 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier genügt dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 12 SchlussbestimmungBei Auflösung des FHB, aus welchem Grund auch immer, fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Dornstetten. Die Stadt hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des FBH entsprechenden Weise zu verwenden. Gerichtsstand für den FHB ist 72160 Horb am Neckar. ________________________________Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. September 1995 errichtet und genehmigt und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. November 1996 in Teilbereichen geändert. |